S a t z u n g
des Fördervereins für berufliche Bildung Jugendlicher Rudolstadt e. V.

Inhaltsübersicht:

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Beiträge und Spenden

§ 5 Organe

§ 6 Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Rechnungsprüfung

§ 9 Auflösung des Vereins

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für berufliche Bildung Jugendlicher Rudolstadt“
im Folgenden kurz „Verein“ genannt.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in
der abgekürzten Form „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 07407 Rudolstadt, Trommsdorffstraße 1.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.


§ 2 – Gemeinnützigkeit

(1)
a) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-
günstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung Oktober 2004, § 52 AO.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder für den Verein ist ehrenamtlich, sie dürfen in ihrer Eigen-
schaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen bzw. Entschädigungen begünstigen.
d) Die Vergütung von vereinsfremden Personen darf höchstens nach der Tarifordnung des
öffentlichen Dienstes erfolgen.

(2)
Der Verein hat den Zweck und das Ziel, die Ausbildung der Schüler in der berufsbildenden Schule
zu fördern und zusätzlich Bildungsmöglichkeiten zur Erhöhung der Ausbildungsqualität und Verbesserung der sozialen Integrationsmöglichkeiten zu schaffen. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe,
a) einen Informationsaustausch zwischen der Schule, den Betrieben und an der Ausbildung
Interessierten zu gewährleisten,
b) Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit aller Schüler und Auszubildenden unserer
Berufsschule zu ergreifen,
c) die Interessen der Berufsschule regional und überregional zu vertreten,
d) im Einzelfall die Interessen der Berufsschule bei Industrie- und Handwerksbetrieben darzustellen.
e) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln, die aus-
schließlich der Bildung und Erziehung der Jugendlichen der Staatlichen Berufsbildenden Schule
Rudolstadt dienen.
f) Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins sind nur über Vereinsmitglieder an den Vorstand
einzureichen.
g) Schülerleistungen zu würdigen und
h) Erfahrungsaustausche zwischen Schulen zu fördern.


§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden
a) Vertreter von Handwerks- und Industriebetrieben im Gebiet des Einzugsbereiches der
Berufsschule,
b) andere Einrichtungen, soweit sie den Vereinszweck zu fördern geeignet sind und
c) Einzelpersonen, soweit sie den Vereinszweck zu fördern geeignet sind.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt in den Verein begründet. Es ist ein schriftlicher Auf-
nahmeantrag an den Vorstand zu richten.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) schriftliche Austrittserklärung zum Quartalsende,
b) Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Bestrebungen und dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder dem Ansehen des Vereins schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder entscheidet.
c) Tod.


§ 4 – Beiträge und Spenden

Dem Verein stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung:
1. Spenden
2. zweckgebundene Zuwendungen
3. Sacheinlagen
4. Erträge
Zur Mitgliederversammlung ist der Vorstand jährlich verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen.


§ 5 – Organe

Organe des Vereins sind geschäftsführender Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen. Dem Vorstand gehören der
Vorsitzende und zwei Stellvertreter an.

(2) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsleitung, die aus einem Geschäftsführer und einem Schatzmeister besteht.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Vorsitzender und Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr, jeder hat Einzelvollmacht.


(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Anweisungsberechtigt im Sinne der Bank für die Konten sind folgende Personen:
- der Vorsitzende des Vorstandes
- der Schatzmeister
- ein namentlich genanntes, berechtigtes Mitglied des Vereins.


§ 7 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangt. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Zu ihr wird schriftlich – mindestens zwei Wochen vor der Versammlung – durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

(2) Sie beschließt über den Jahresbericht, die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des
Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen geschäftsführenden Vorstand.

(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand der anwesenden Mitglieder widerspricht.

(4) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden, oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.


(5) Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tages-
ordnung gesetzt werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

(7) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste mit beratender Stimme an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.


§ 8 – Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung obliegt den vom Vorstand zu bestellenden Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich.


§ 9 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das Vermögen erhält nach Auflösung des Vereins die Staatliche Berufsbildende Schule Rudolstadt.